Datenminimierung
Nur so viele Daten wie nötig.
Nach dem Grundsatz der Datenminimierung dürfen nur Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Mehr Daten als nötig zu sammeln oder zu speichern ist unzulässig. Der Grundsatz schützt vor übermäßiger Datensammlung.
Die passenden Paragraphen
Art. 5 DSGVO
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.