Bewährung
Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung.
Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Prognose besteht. In der Bewährungszeit darf man nicht erneut straffällig werden, sonst droht der Widerruf.
Die passenden Paragraphen
§ 56 StGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.