Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)
Verleih von Arbeitnehmern an andere Betriebe.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt ein Verleiher seine Arbeitnehmer einem Entleiher gegen Entgelt zur Verfügung. Sie ist erlaubnispflichtig und zeitlich begrenzt; nach einer Überlassungshöchstdauer und beim Grundsatz Equal Pay bestehen Schutzrechte.
Die passenden Paragraphen
§ 1 AÜG
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.