Abtretung
Übertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger.
Bei der Abtretung überträgt der bisherige Gläubiger seine Forderung auf einen neuen (z. B. an ein Inkassobüro). Für den Schuldner ändert sich der Ansprechpartner, nicht die Forderung – alle Einwendungen bleiben erhalten.
Die passenden Paragraphen
§ 398 BGB§ 404 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.